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Der § 128 SGB V schließt die Abgabe von Hilfsmitteln in der Arztpraxis - abgesehen von der Notfallversorgung - aus. Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Vertragspartner sehen es als ihre Aufgabe an, eine bedarfsgerechte, qualitätsorientierte und besonders wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Blutzucker-Testsystemen zu bewirken. Hierfür wird Ärzten in Schleswig-Holstein die o.g. Vereinbarung gem. § 128 SGBV angeboten. Wird diese abgeschlossen, können
die unten aufgeführten Hilfsmittel in der Praxis an Versicherte Die aufgelisteten Blutzuckermessgeräte erfüllen die Voraussetzungen der Anlage I des oben genannten Vertrages . Sobald die AOK NordWest Kenntnis von weiteren Geräten, die der Anlage I entsprechen, erlangt, wird die Zusammenstellung aktualisiert. Stand: 01.10.2011
Zu den Preisen der Teststreifen Den
Vereinbarungstext gemäß § 128 SGB V können
Sie hier herunterladen: Dem Vereinbarungstext liegt
ein Anschreiben an die AOK bei, dass Sie zum Versenden nutzen können.
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